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Reisebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tarif- und Beförderungsbestimmungen

Die nachfolgenden Tarifbestimmungen gelten für den laut Fahrplan durchgeführten genehmigten Linienverkehr Freiburg - Flughafen Basel/Mulhouse - Freiburg. Die Airportbuslinie wird von der Freiburger Reisedienst GmbH & Co. KG betrieben, im Folgenden FRD genannt.

1 Fahrscheine
Es werden Einzelfahrscheine (einfache Fahrt / hin und zurück), Gruppen- und Familientickets sowie Monatskarten, jeweils gültig für die auf dem Fahrschein angegebene Fahrt, verkauft. Jeder gültige Fahrschein berechtigt zum Belegen eines Sitzplatzes auf der gebuchten Fahrt. Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt innerhalb von 3 Monaten nach Hinfahrt angetreten werden. Eine Reservierung von festen Sitzplätzen ist nicht möglich.

1.1 Erwerb der Fahrscheine
Fahrscheine können ausschließlich an den Haltestellen beim Busfahrer gelöst werden.

1.2 Ersatz, Erstattung und Rückgabe von Fahrausweisen
1.2.1 Ersatz verlorener Fahrscheine

Verloren gegangene Fahrscheine werden vom FRD nicht ersetzt, außer der Fahrgast kann auf geeignete Weise nachweisen, dass der verlorene Fahrschein von keiner anderen Person missbräuchlich genutzt werden konnte. In diesem Fall wird ein Ersatzfahrschein gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € ausgestellt.

1.2.2 Rückgabe und Erstattung von Fahrscheinen
Eine Erstattung oder Rückgabe der Fahrscheine ist nicht möglich.

1.3 Zahlungsmittel
Fahrscheine können beim Busfahrer in EURO bezahlt werden. Das Fahrpersonal nimmt Geldbeträge bis 100,- € zum Wechseln an. Kreditkartenzahlungen sind nicht möglich, Fremdwährungen werden nicht akzeptiert.

1.4 Fahrpreise
Die Fahrpreise im Einzelverkauf richten sich nach der jeweils gültigen Fahrpreistabelle.

2 Gepäck
Jeder Fahrgast kann unentgeltlich ein Stück Handgepäck im Fahrgastraum sowie einen Koffer im Kofferraum mitnehmen. Sofern Platz vorhanden ist, können weitere Gepäckstücke im Kofferraum gegen Aufpreis mitgenommen werden. Der Fahrer kann die Mitnahme von nicht angemeldetem Mehrgepäck aus Platzgründen verweigern. Die Beladung des Fahrzeuges mit Ihren Gepäckstücken stellt eine Gefälligkeitsleistung des Fahrers dar und erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. FRD haftet nicht für verursachte Schäden an Gepäckstücken durch seine Erfüllungsgehilfen.

2.1 Beschaffenheit des Gepäcks
Das Handgepäck darf das Format von maximal 50 x 30 x 25 cm nicht überschreiten. Das Handgepäck darf im Fahrgastraum, aber nicht auf einem Sitz untergebracht werden. Das gesamte Gepäck muss angemessen verpackt sein, beispielsweise in Koffern, Säcken oder anderen angemessenen Behältern, welche einer normalen und transportüblichen Beanspruchung ausgesetzt werden können. Insbesondere zerbrechliche Gegenstände müssen für den Transport ordnungsgemäß verpackt sein. FRD haftet nicht für Schäden an zerbrechlichen Gegenständen. Jedes Gepäckstück, das im Kofferraum befördert werden soll, muss zur Identifizierung außen mit Name, Anschrift und Telefonnummer des Reisenden versehen sein.

2.2 Tiere, Kinderwagen, Fahrräder etc.
Tiere, Fahrräder und Sportgeräte kosten den halben Erwachsenentarif. Kinderwagen gelten als Gepäckstück und unterliegen ebenfalls o.g. Regelungen. Die Mitnahme von Fahrrädern liegt im Ermessen von FRD. Rechtzeitig vor Fahrtantritt ist dazu Einvernehmen mit FRD herzustellen. Kleintiere, die sich in Behältern befinden, gelten als Gepäckstück und unterliegen o.g. Regelungen. Die Mitnahme größerer Tiere, die nicht in einem geeigneten Behälter befördert werden, liegt im Ermessen des Busfahrers. Für sie ist ein Fahrschein für Erwachsene zu erwerben und der Busfahrer kann das Tragen eines Maulkorbes und eine Leine verlangen. Kostenlos werden Blindenführerhunde befördert. Der Fahrgast bleibt für sein Tier verantwortlich und bleibt dessen Gewahrsamsinhaber.

2.3 Gefährliches und unangebrachtes Gepäck
Das Gepäck darf in keinem Falle Gegenstände beinhalten, welche den Reisebus, die anderen Passagiere oder das Personal des Transportunternehmers Gefahren irgendeiner Natur aussetzen könnten. Auch darf das Gepäck die anderen Passagiere nicht durch sein Aussehen, seinen Geruch oder seine Ausmaße stören. Waffen, insbesondere Feuerwaffen (z.B. Jagdgewehre oder Sammlergegenstände) müssen FRD vor Reiseantritt angezeigt werden. Sie können, im Falle einer Zusage, ausschließlich im Laderaum des Reisebusses befördert werden.

2.4 Einsichtsrecht
Aus Sicherheitsgründen ist es FRD gestattet, das Gepäck des Fahrgastes zu durchsuchen. Im Falle einer Verweigerung des Fahrgastes ist FRD berechtigt, den Transport des Gepäcks zu verweigern.

2.5 Verweigerungsrecht
FRD ist berechtigt, jedes Gepäck zu verweigern, welches den o.g. Bedingungen nicht entspricht. Sollte der Fahrgast aufgrund dieser Verweigerung sich dazu entschließen, die Reise nicht anzutreten, so kann FRD dafür nicht haftbar gemacht werden. Der gesamte Reisepreis bleibt geschuldet.

2.6 Verlorenes oder zurückgelassenes Gepäck, Fundsachen
Zurückgelassenes und aufgefundenes Gepäck oder andere Fundsachen werden von FRD am Firmensitz für zwei Monate aufbewahrt. In dieser Zeit haftet FRD mit maximal 150 € je aufbewahrtem Gepäckstück. Die Fundgegenstände können vom Fahrgast am Firmensitz abgeholt werden. Eine Zusendung oder Verbringung mit dem Bus zur Abholung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Fahrgast und FRD. Der FRD wird dafür einen angemessenen Aufwand in Rechnung stellen. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist kann FRD die Gegenstände nach Belieben verwenden oder veräußern. Die Verwahrung von Gegenständen kann mit 2,- € je begonnenem Tag berechnet werden. Sollte ein Fahrgast einen Gegenstand zurückverlangen, hat er sein Recht an dem Gegenstand auf geeignete Weise nachzuweisen.

2.7 Prüfungspflicht
Der Fahrgast verpflichtet sich, vor Abfahrt zu überprüfen, dass sein Gepäck ordnungsgemäß verstaut worden ist. Bei Ankunft am Reiseziel verpflichtet sich der Fahrgast, sein Gepäck umgehend wieder an sich zu nehmen.

2.8 Haftung
FRD haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. FRD haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Ein Anspruch auf Beförderung besteht grundsätzlich nur, wenn die Beförderung mit regelmäßig eingesetzten Fahrzeugen möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, welche FRD nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen kann (z. B. Staus oder Naturereignisse wie Straßenglätte, Schnee oder Überschwemmungen usw.). FRD ist nicht haftbar für den Diebstahl, den Verlust oder die Beschädigung des Reisegepäcks, welches der Fahrgast mit sich an Bord genommen hat. Der Fahrgast verpflichtet sich, über sein Handgepäck zu wachen. Bezüglich des im Laderaum transportierten Gepäcks haftet FRD nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von FRD kann keinesfalls 150 € pro Gepäckstück überschreiten. Sollte ein Fahrgast der Auffassung sein, der Wert seines Gepäcks würde diesen Betrag überschreiten, so muss er FRD spätestens 3 Tage vor Reiseantritt darüber in Kenntnis setzen, damit eine weitergehende Haftung vereinbart werden kann. Für Fundsachen wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.

2.9 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen bzw. Fahrtausfälle durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen- oder Unterbrechungen, Arbeitskämpfen, höherer Gewalt sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche gegenüber FRD; insoweit übernimmt FRD auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.

3 Gerichtsstand und Erfüllungsort
3.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der Freiburger Reisedienst GmbH und Co KG.

3.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

4.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bedingung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Bedingungen als lückenhaft erweisen.

Stand 16.08.2007

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